OLG Köln - Beschluß vom 16.07.1993
Ss 278/93 (B)
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1, Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 1994, 161

OLG Köln - Beschluß vom 16.07.1993 (Ss 278/93 (B)) - DRsp Nr. 1994/12066

OLG Köln, Beschluß vom 16.07.1993 - Aktenzeichen Ss 278/93 (B)

DRsp Nr. 1994/12066

Aus der Sicht des Rechtsbeschwerdegerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht geglaubt hat, daß bei angemessener Erhöhung der Geldbuße auf die Verhängung des Fahrverbots verzichtet werden kann, weil der Betroffene Vielfahrer ist, die Überschreitung der Geschwindigkeit auf gerader freier Strecke und aufgrund kurzfristigen Konzentrationsmangels erfolgte und er sich in vollem Umfange einsichtig gezeigt hat. Außerdem kam hinzu, daß die jetzt abzuurteilende und die frühere Geschwindigkeitsüberschreitung nicht sehr hoch waren, der Betroffene sonstige Vorbelastungen nicht aufwies und er - bei äußerst beschränkten finanziellen Verhältnissen - als Aushilfstaxifahrer auf die Fahrerlaubnis dringend angewiesen war.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1, Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
NZV 1994, 161