OLG Köln - Beschluß vom 17.07.1998
Ss 351/98
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1, Nr. 2, § 80a Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 95, 383

OLG Köln - Beschluß vom 17.07.1998 (Ss 351/98) - DRsp Nr. 1999/1772

OLG Köln, Beschluß vom 17.07.1998 - Aktenzeichen Ss 351/98

DRsp Nr. 1999/1772

I. Ob das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist, muß schon im Zulassungsverfahren geprüft werden. II. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Beweisantrag mit der Wahrunterstellung der Beweisbehauptung abgelehnt und die Wahrunterstellung in den Urteilsgründen nicht eingehalten wird. III. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist, entscheidet der Bußgeldsenat in der Besetzung mit 1 Richter auch über die Rechtsbeschwerde.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1, Nr. 2, § 80a Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 95, 383