OLG Köln - Beschluß vom 19.02.1999 (Ss 610/98) - DRsp Nr. 1999/9989
OLG Köln, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen Ss 610/98
DRsp Nr. 1999/9989
1. Abfallentsorgungsanlagen, die beim Inkrafttreten der 4. BImschV am 1.11. 1985 bereits bestanden, sind nicht genehmigungs-, sondern lediglich anzeigepflichtig. 2. Verstöße gegen behördliche Auflagen können dem Betreiben einer Anlage ohne Genehmigung nicht gleichgestellt werden.