OLG Köln - Beschluß vom 19.06.1998 (Ss 289/98 (B)) - DRsp Nr. 1999/5636
OLG Köln, Beschluß vom 19.06.1998 - Aktenzeichen Ss 289/98 (B)
DRsp Nr. 1999/5636
Ein im vermeidbarem Verbotsirrtum und mit Rettungswillen begangener Rotlichtverstoß ist keine grobe Pflichtverletzung, wenn keine schulderhöhenden Umstände (z. B. konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) festgestellt werden können.