OLG Köln - Beschluß vom 20.02.1981 (3 Ss 56/81) - DRsp Nr. 1994/12548
OLG Köln, Beschluß vom 20.02.1981 - Aktenzeichen 3 Ss 56/81
DRsp Nr. 1994/12548
1. Der Grundsatz "rechts vor links" gilt auch dann, wenn die Einmündung eines öffentlichen Weges über abgesenkte Bordsteine geführt wird (sog. überführte Straßeneinmündung) und als solche nicht zu erkennen ist oder als Grundstücksausfahrt erscheint. 2. Ein Verkehrsteilnehmer, der eine solche überführte Straßeneinmündung benutzt, hat besondere Sorgfaltspflichten.