OLG Köln - Beschluß vom 21.08.1998 (Ss 338/98 (B)) - DRsp Nr. 1999/5633
OLG Köln, Beschluß vom 21.08.1998 - Aktenzeichen Ss 338/98 (B)
DRsp Nr. 1999/5633
1. Wenn die Aufhebung des ersten und der Erlaß des neuen Bußgeldbescheides dergestalt miteinander verbunden sind, daß der Erlaß des neuen Bußgeldbescheides nur wirksam werden kann, sofern auch die Aufhebung des ersten Bußgeldbescheides wirksam wird, liegt ein zur Nichtigkeit des zweiten Bußgeldbescheides führender Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem nicht vor. 2. Wird die Rotlichtdauer durch eine automatische Rotlichtüberwachungsanlage gemessen, bei der die erste Kontaktschleife in Fahrtrichtung des Bekl. hinter der Haltelinie liegt, ist für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auch die Zeitspanne abzuziehen, die der Betr. für die Strecke zwischen Haltelinie und Kontaktschleife benötigt hat.