OLG Köln - Beschluß vom 22.10.1991
Ss 487/91
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 522
NZV 1992, 37

OLG Köln - Beschluß vom 22.10.1991 (Ss 487/91) - DRsp Nr. 1994/12244

OLG Köln, Beschluß vom 22.10.1991 - Aktenzeichen Ss 487/91

DRsp Nr. 1994/12244

Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß die Berührung zweier Fahrzeuge immer von den Fahrzeuginsassen "gefühlt" wird. (amtlich) Es erscheint im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob die Berührung des rechten Außenspiegels am Fahrzeug des Angeklagten mit dem Außenspiegel eines anderen Fahrzeugs überhaupt zu stoßbedingten Schwingungen des Fahrzeugs selbst führen konnte, da Außenspiegel im allgemeinen eine Klappvorrichtung haben, so daß bei Berührungen der Spiegel weggeklappt und möglicherweise dadurch die einwirkende Kraft aufgefangen wird, ohne sich auf das Fahrzeug zu übertragen.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 ; StPO § 261 ;
Fundstellen
NJW 1992, 522
NZV 1992, 37