OLG Köln - Beschluß vom 23.07.1991
Ss 325/91 (Z)
Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 8 lit. d, § 41 Abs. 3 Nr. 8 (Zeichen 299);
Fundstellen:
NZV 1991, 484
VRS 82, 140
ZfS 1992, 105

OLG Köln - Beschluß vom 23.07.1991 (Ss 325/91 (Z)) - DRsp Nr. 1995/1903

OLG Köln, Beschluß vom 23.07.1991 - Aktenzeichen Ss 325/91 (Z)

DRsp Nr. 1995/1903

Das Zeichen 299 zum Zwecke der Erweiterung des Parkverbots vor einer Grundstücksein- und ausfahrt ist unwirksam und nichtig, wenn es eine Strecke umfaßt, die wegen ihrer Länge mit der Zweckbestimmung eines Parkverbots vor Grundstückseinfahrten nicht vereinbar ist, weil sich der Zusammenhang mit einem vorgeschriebenen Parkverbot nicht erkennen läßt. Eine Markierung mit einer Länge von 25-30 m kann von einem verständigen Verkehrsteilnehmer dem Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht zugeordnet werden. Soll gleichwohl wegen der örtlichen Gegebenheiten ein Parkverbot angeordnet werden, muß dies durch andere Verkehrszeichen geschehen.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 8 lit. d, § 41 Abs. 3 Nr. 8 (Zeichen 299);
Fundstellen
NZV 1991, 484
VRS 82, 140
ZfS 1992, 105