OLG Köln - Beschluß vom 23.07.1992
17 W 230/92
Normen:
BRAGO §§ 43, 52 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
MDR 1993, 387
VersR 1993, 1379

OLG Köln - Beschluß vom 23.07.1992 (17 W 230/92) - DRsp Nr. 1994/12174

OLG Köln, Beschluß vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 17 W 230/92

DRsp Nr. 1994/12174

1. Die durch den Anwaltswechsel bei vorangegangenem Mahnverfahren entstandenen Mehrkosten sind nicht erstattungsfähig, wenn nach den erkennbaren Umständen - aus welchen Gründen auch immer - objektiv mit einem Widerspruch des Schuldners gerechnet werden mußte. Das ist der Fall, wenn die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen zu einem erheblichen Teil mit Zweifeln behaftet sind, die bei kritischen Schuldnern erfahrungsgemäß auf Widerspruch stoßen. 2. Zu den durch den vermeidbaren Anwaltswechsel verursachten Mehrkosten gehört nicht die Gebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids. 3. Verfolgt ein Kreditinstitut bei einem auswärtigen Gericht eine Restforderung aus einem gekündigten Ratenzahlungskredit, so sind weder die Kosten eines Verkehrsanwalts noch an ihrer Stelle Aufwendungen für Informationsreisen erstattungsfähig.