OLG Köln - Beschluß vom 24.08.1990
Ss 400/90
Normen:
StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, § 316 ;
Fundstellen:
BA 1990, 447
DRsp III(336)279b
DRsp-ROM Nr. 1994/440
NJW 1990, 2945
NStE Nr. 17 zu § 316 StGB
NZV 1990, 439
StV 1992, 167
StVE Nr. 91 zu § 316 StGB
VRS 80, 26

OLG Köln - Beschluß vom 24.08.1990 (Ss 400/90) - DRsp Nr. 1992/9533

OLG Köln, Beschluß vom 24.08.1990 - Aktenzeichen Ss 400/90

DRsp Nr. 1992/9533

Es ist derzeit nicht möglich, die Grenzen einer absoluten Fahrunsicherheit nach Rauschgiftkonsum zu bestimmen; vielmehr bedarf es im Einzellfall des Nachweises der Fahrunsicherheit aufgrund von rauschgiftbedingten Ausfallerscheinungen.

Normenkette:

StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, § 316 ;

Gründe:

Der Angeklagte, der zur Tatzeit regelmäßig Haschisch konsumierte, nahm als Fahrer seines Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teil, nachdem er etwa eine Stunde zuvor Haschisch geraucht hatte. Ausfallerscheinungen hat das Amtsgericht bei dem Angeklagten nicht festgestellt, es hat ihn aber auf Grund des regelmäßigen und akuten Haschischkonsums für absolut fahrunsicher gehalten und ihn deshalb wegen fahrlässigen Fahrens eines Kfz im Zustand der Fahrunsicherheit infolge des Genusses berauschender Mittel zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt; außerdem hat es ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.