OLG Köln - Beschluß vom 27.01.1989
Ss 8/89 (B)
Normen:
GGVS § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, Nr. 4 lit. f, Abs. 3 Nr. 4 lit. b;
Fundstellen:
NZV 1989, 285

OLG Köln - Beschluß vom 27.01.1989 (Ss 8/89 (B)) - DRsp Nr. 1997/1224

OLG Köln, Beschluß vom 27.01.1989 - Aktenzeichen Ss 8/89 (B)

DRsp Nr. 1997/1224

»1. Zur Fahrzeugbesatzung gehören nur solche Personen, die Aufgaben und eine entsprechende Verantwortung bei der Durchführung der Beförderung übernommen haben. Die Ehefrau des Fahrzugführers, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf daher in Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, nicht mitgenommen werden. 2. Der Fahrzeugführer, der weiß oder wissen kann, daß er gefährliche Güter transportiert, hat darauf hinzuwirken, daß ihm die erforderlichen Unfallmerkblätter ausgehändigt werden. Er muß auch prüfen, ob die ihm übergebenen Beförderungspapiere zu dem beförderten Frachtgut gehören und die erforderlichen Angaben enthalten.«

Normenkette:

GGVS § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, Nr. 4 lit. f, Abs. 3 Nr. 4 lit. b;
Fundstellen
NZV 1989, 285