OLG Köln - Beschluß vom 27.09.1991
Ss 444/91
Normen:
StGB § 315b; StPO § 318 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 203

OLG Köln - Beschluß vom 27.09.1991 (Ss 444/91) - DRsp Nr. 1994/12250

OLG Köln, Beschluß vom 27.09.1991 - Aktenzeichen Ss 444/91

DRsp Nr. 1994/12250

1. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist bei einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unwirksam, wenn nach dem Amtsgerichtsurteil unklar ist, ob der Strafrahmen dem § 315 b Abs. 1, Abs. 4 oder Abs. 5 StGB zu entnehmen ist. 2. An einer ausreichenden Grundlage für die Strafzumessung fehlt es insbesondere, wenn Angaben zur innere Tatseite fehlen und unklar bleibt, von welchem Strafrahmen auszugehen ist.

Normenkette:

StGB § 315b; StPO § 318 ;
Fundstellen
NZV 1992, 203