OLG Köln - Beschluß vom 27.10.1989
Ss 148/89 (Z)
Normen:
OWiG § 71, § 74 ;
Fundstellen:
VRS 1990, 298

OLG Köln - Beschluß vom 27.10.1989 (Ss 148/89 (Z)) - DRsp Nr. 1994/12320

OLG Köln, Beschluß vom 27.10.1989 - Aktenzeichen Ss 148/89 (Z)

DRsp Nr. 1994/12320

Der Betroffene hat ein Recht darauf, sich der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen. Erscheint der Verteidiger nicht, obwohl er zu erkennen gegeben hat, daß er an der Hauptverhandlung teilnehmen will, so muß das Gericht eine angemessene Zeit warten. Hat sich der Verteidiger vor Sitzungsbeginn beim Protokollführer gemeldet, und schickt sich der Betroffene bei Aufruf der Sache an, seinen im Gerichtsgebäude anwesenden Verteidiger zu benachrichtigen, so verletzt das Gericht die prozessuale Fürsorgepflicht, wenn es dem Betroffenen dies ohne Rückfrage allein auf den Verdacht hin verwehrt, der Verteidiger müsse erst noch im Hause gesucht werden.

Normenkette:

OWiG § 71, § 74 ;
Fundstellen
VRS 1990, 298