Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz eine Geldbuße von 300,00 DM festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht am 12.03.1998 Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und die Ladung des Betroffenen verfügt. Im Hauptverhandlungstermin hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der folgendes beanstandet wird:
1.
Der Betroffene sei durch Niederlegung geladen worden, habe aber keine Nachricht über die Niederlegung der Ladung erhalten;
2.
Der Verteidiger habe im Hauptverhandlungstermin beantragt, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, da es lediglich um eine Rechtsfrage gehe;
3.
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