OLG Köln - Beschluß vom 30.07.1998
Ss 359/98 (Z)
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 n.F.;
Fundstellen:
NZV 1998, 474
VRS 95, 429

OLG Köln - Beschluß vom 30.07.1998 (Ss 359/98 (Z)) - DRsp Nr. 1999/2655

OLG Köln, Beschluß vom 30.07.1998 - Aktenzeichen Ss 359/98 (Z)

DRsp Nr. 1999/2655

»Wird gerügt, das Amtsgericht habe den Betroffenen rechtsfehlerhaft nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls zu entnehmen sein, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Entbindung vorlagen.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 n.F.;

Gründe:

Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz eine Geldbuße von 300,00 DM festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht am 12.03.1998 Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und die Ladung des Betroffenen verfügt. Im Hauptverhandlungstermin hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der folgendes beanstandet wird:

1.

Der Betroffene sei durch Niederlegung geladen worden, habe aber keine Nachricht über die Niederlegung der Ladung erhalten;

2.

Der Verteidiger habe im Hauptverhandlungstermin beantragt, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, da es lediglich um eine Rechtsfrage gehe;

3.