OLG Köln - Beschluß vom 31.03.1989
Ss 138/89
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1989, 319

OLG Köln - Beschluß vom 31.03.1989 (Ss 138/89) - DRsp Nr. 1997/1223

OLG Köln, Beschluß vom 31.03.1989 - Aktenzeichen Ss 138/89

DRsp Nr. 1997/1223

»1. Der fahrlässige Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG (Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis) ist ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt. Er setzt voraus, daß der strafrechtlich bedeutsame Erfolg auf der Verletzung der dem Fahrzeughalter obliegenden Sorgfaltspflicht beruht. 2. Besondere Feststellungen zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang sind zumindest dann geboten, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel am Beruhen des strafrechtlich mißbilligten Erfolges auf der Pflichtwidrigkeit naheliegen.«

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
NZV 1989, 319