OLG Köln - Urteil vom 02.08.1991 (11 U 277/90) - DRsp Nr. 1995/9449
OLG Köln, Urteil vom 02.08.1991 - Aktenzeichen 11 U 277/90
DRsp Nr. 1995/9449
Umfang und Einzelposten des Schadensersatzanspruchs eines verletzungsbedingt Schwerstbehinderten wegen laufenden Mehrbedarfs:(a) angemessener Ausgleich des zusätzlichen Pflegeaufwands der betreuenden Familienangehörigen;(b) Ersatz der Vergütung für eine erforderliche Putzhilfe;(c) laufender Mietzuschuß für höheren Wohnraumbedarf, allerdings unter möglicher zeitlicher Begrenzung mit Rücksicht auf hypothetischen Zukunftsbedarf des Betroffenen als Gesunder.