Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 16. Oktober 1989 verkündete Schlußurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -
Die Klage gegen das beklagte Land ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Juni 1987 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger allen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm künftig als Folge des am 4. Mai 1984 erlittenen Hirnschadens entstehen wird.
Die Klage gegen den Beklagten zu 3) bleibt abgewiesen.
Der Kläger trägt die dem Beklagten zu 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Entscheidung im übrigen und die weitere Kostenentscheidung für beide Instanzen bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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