OLG Köln - Urteil vom 03.07.1991
27 U 176/89
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/532
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 199/87

OLG Köln - Urteil vom 03.07.1991 (27 U 176/89) - DRsp Nr. 1996/1176

OLG Köln, Urteil vom 03.07.1991 - Aktenzeichen 27 U 176/89

DRsp Nr. 1996/1176

70000 DM und Feststellung des Vorbehaltes des immateriellen Schadens wegen schweren Gehirnschadens durch Sauerstoffunterversorgung eines in der 28. Schwangerschaftswoche Frühgeborenes. Erblindung auf beiden Augen; psycho-motorische Entwicklung stark behindert. Empfinden des Kindes von seinen Zustand vorhanden.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 16. Oktober 1989 verkündete Schlußurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 199/87 - teilweise geändert und wie folgt gefaßt:

Die Klage gegen das beklagte Land ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Juni 1987 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger allen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm künftig als Folge des am 4. Mai 1984 erlittenen Hirnschadens entstehen wird.

Die Klage gegen den Beklagten zu 3) bleibt abgewiesen.

Der Kläger trägt die dem Beklagten zu 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung im übrigen und die weitere Kostenentscheidung für beide Instanzen bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.