OLG Köln - Urteil vom 04.08.1998
9 U 10/98
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. II e; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 493
SP 1998, 430

OLG Köln - Urteil vom 04.08.1998 (9 U 10/98) - DRsp Nr. 1999/1770

OLG Köln, Urteil vom 04.08.1998 - Aktenzeichen 9 U 10/98

DRsp Nr. 1999/1770

Wenn die Versicherungsnehmerin das Rotlicht einer Verkehrsampel nicht beachtet hat, lassen folgende Umstände des konkreten Falles den objektiv groben Verkehrsverstoß in einem milderen Licht und das Verhalten der Versicherungsnehmerin in subjektiver Hinsicht nicht mehr als schlechthin unentschuldbar und damit subjektiv nicht als grob fahrlässig erscheinen: - Die glaubhafte Bekundung der Versicherungsnehmerin, sie sei mit der Sonne im Rücken in nördlicher Richtung in den Kreuzungsbereich eingefahren, sie sei dem fließenden Verkehr gefolgt, die Ampel sei für sie aufgrund der Sonneneinstrahlung grün gewesen; - ein vor der Ampelanlage auf der äußerst rechten Spur der Straße parkender Doppeldecker-Bus, der die Sicht auf die beiden rechten der insgesamt vier Signalanlagen verdeckte;