OLG Köln - Urteil vom 04.08.1998
9 U 17/98
Normen:
VVG § 5 a; BGB §§ 145 ff.;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 426
VersR 1999, 225
ZfS 1999, 64
r+s 1998, 494
r+s 1999, 58

OLG Köln - Urteil vom 04.08.1998 (9 U 17/98) - DRsp Nr. 1999/1771

OLG Köln, Urteil vom 04.08.1998 - Aktenzeichen 9 U 17/98

DRsp Nr. 1999/1771

- Wenn der Versicherungsnehmer die "Vollkaskovers" gekündigt hat, - wenn der Versicherer unter diesen Umständen bei dem zuständigen Versicherungsagenten rückgefragt hat, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich die gesamte Fahrzeugvers. kündigen oder auf eine Teilkaskovers. umstellen wolle, - wenn der Versicherungsagent dem Versicherer daraufhin mitgeteilt hat, der Versicherungsnehmer wünsche weiterhin eine Teilkaskovers. mit 300 DM Selbstbeteiligung, - wenn der Versicherer nun durch Nachtrag beurkundet hat, daß nach Rücksprache mit dem Versicherungsagenten die Fahrzeug-Vollversicherung aus dem Vertrag ausgeschlossen und, sein Einverständnis vorausgesetzt, von diesem Zeitpunkt an eine Fahrzeugteilversicherung mit 300 DM Selbstbeteiligung bestehe, allerdings abweichend vom bisherigen Vertrag nunmehr auf der Grundlage der "AKB 01.95", < hat der Versicherer das Kündigungsschreiben als Antrag auf Änderung des Deckungsumfangs der Fahrzeugvers. von der Volldeckung in eine Teildeckung aufgefaßt und entsprechend bearbeitet, < könnten die neuen AKB nur dann Vertragsinhalt geworden sein, wenn sie dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung oder (mit Belehrung über das Widerspruchsrecht) später ausgehändigt worden sind bzw. wenn das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers erloschen ist,