OLG Köln - Urteil vom 06.11.1991
13 U 133/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2 ; StVG §§ 7, 17 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 80

OLG Köln - Urteil vom 06.11.1991 (13 U 133/91) - DRsp Nr. 1994/12238

OLG Köln, Urteil vom 06.11.1991 - Aktenzeichen 13 U 133/91

DRsp Nr. 1994/12238

1. Folgende Umstände stellen typische Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation (Einwilligung des Geschädigten in die Rechtsgutverletzung) dar: - das schädigende Fahrzeug hat einen Vorschaden an der Stelle, mit der der Anstoß an das geschädigte Fahrzeug erfolgt ist; - das geschädigte Fahrzeug ist ein Luxuswagen älterer Bauart, bei dem sich ein finanziell bedeutender Schaden leicht produzieren läßt, insbesondere bei Abrechnung auf Gutachtenbasis; - die Unfallbeteiligten sind miteinander bekannt, in der Kfz-Branche tätig und haben die Möglichkeit zur Billigreparatur; - Kollision mit einem stehenden Fahrzeug; - widersprüchliche Behauptungen des Geschädigten zum Unfallhergang; - der Geschädigte verklagt (zunächst) nur den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeuges, nicht aber Halter und Fahrer, sondern benennt den Fahrer als Zeugen; - keine Hinzuziehung von Polizei oder unbeteiligten Zeugen; - Veräußerung des geschädigten Fahrzeuges kurz nach dem Unfall und Vereitelung der Besichtigung durch den Haftpflichtversicherer. 2. Die Überzeugung des Gerichts von einer Unfallmanipulation setzt keine mathematisch lückenlose Gewißheit voraus. Die Häufung von Beweisanzeichen für eine solche Manipulation kann ausreichend sein. Insoweit ist eine Gesamtschau und Gesamtwürdigung vorzunehmen.