OLG Köln - Urteil vom 06.12.1989
13 U 120/89
Normen:
BGB §§ 823, 847 ; PflVG § 3 ; StGB § 230 ; StVG § 7 Abs. 1, § 18 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 313
NZV 1990, 313
VersR 1990, 434
VersR 1990, 434
zfs 1990, 187
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 8/89

OLG Köln - Urteil vom 06.12.1989 (13 U 120/89) - DRsp Nr. 1994/12316

OLG Köln, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 13 U 120/89

DRsp Nr. 1994/12316

15000 DM Schmerzensgeld für Beckenringfraktur, Beinverkürzung von 1 cm, 20 %ige MdE. Auffallende Narbe an Gesäß und Oberschenkel; 13jährige Schülerin.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.03.1989 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 0 8/89 - abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, a die Klägerin

15.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 17.01.1989 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfall vom 18.05.1988 in S -K an der Bushaltestelle in Höhe der Kirche entstehen wird, soweit nicht die Ansprüche der Klägerin auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB §§ 823, 847 ; PflVG § 3 ; StGB § 230 ; StVG § 7 Abs. 1, § 18 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Beklagten sind als Gesamtschuldner gegenüber der Klägerin zum vollen Schadensersatz verpflichtet, §§ 847 Abs.1, 823 Abs.1 und 2 BGB, § 230 StGB, §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 , § . Der Beklagte zu 1) haftet als Fahrer, die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters.