OLG Köln - Urteil vom 06.12.1989
13 U 141/89
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/88
OLGZ 1990, 443
VersR 1991, 1419
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 19/89

OLG Köln - Urteil vom 06.12.1989 (13 U 141/89) - DRsp Nr. 1996/1190

OLG Köln, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 13 U 141/89

DRsp Nr. 1996/1190

DM 1500 Schmerzensgeld wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung (Verkaufsregal im Eingangsbereich eines Kaufhauses in Hauptgehrichtung) für Frau wegen 5 x 2 cm langer Abledungswunde an der Lateralseite des rechten Unterschenkels. Die Wunde mußte genäht werden, der Heilungsprozeß komplizierte sich durch ein in einem Teilbereich länger anhaltendes Ödem mit zeitweise starken Schmerzen. Mitverschulden von 1/4. Das aufgestellte Verkaufsregal verjüngte sich nach oben hin. Es war keine ausreichende Vorsorge getroffen, das niemand gegen die unteren, mehr vorstehenden Kanten des Regales stieß.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 18. April 1989 - 10 O 19/89 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an

die Klägerin 4.436,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Februar 1989 zu

zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 25 % und die Beklagte

zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.