OLG Köln - Urteil vom 07.11.1991 (5 U 45/91) - DRsp Nr. 1994/12237
OLG Köln, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 5 U 45/91
DRsp Nr. 1994/12237
1. Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer unter Hinweis auf § 12 Abs. 3VVG die Deckung abgelehnt und die Ansprüche des Geschädigten vor Setzung oder vor Ablauf der Klagefrist befriedigt, kann er wegen der Versäumung der Klagefrist gegen den VersNehmer keinen Regreß nehmen. 2. Stützt der Kfz-Haftpflichtversicherer seinen Regreß gegen den Vers-Nehmer auf Leistungsfreiheit wegen nicht fristgerechter Zahlung einer Folgeprämie, ist er für den Zugang des Mahnschreibens gem. § 39 Abs. 1VVG und dessen Zeitpunkt darlegungs- und beweispflichtig.