OLG Köln - Urteil vom 07.12.1989
5 U 98/89
Normen:
AKB § 16 Nr. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1990, 69

OLG Köln - Urteil vom 07.12.1989 (5 U 98/89) - DRsp Nr. 1994/12314

OLG Köln, Urteil vom 07.12.1989 - Aktenzeichen 5 U 98/89

DRsp Nr. 1994/12314

Bei der Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem ist nicht ein namentlich bestimmter, sondern nur ein bestimmbarer Personenkreis versichert. Die auf jeden Insassen entfallende Versicherungssumme bestimmt sich nach der Anzahl der Insassen, die sich während des Unfalls im Flugzeug oder beim Ein- bzw. Aussteigen befanden. Dies stellt eine primäre Risikobeschreibung dar, so daß der Verunglückte nachzuweisen hat, daß er der einzig berechtigte Insasse war.

Normenkette:

AKB § 16 Nr. 3 ;
Fundstellen
r+s 1990, 69