OLG Köln - Urteil vom 08.11.1989
13 U 130/89
Normen:
BGB §§ 282, 548, 556 ;
Fundstellen:
VersR 1990, 390

OLG Köln - Urteil vom 08.11.1989 (13 U 130/89) - DRsp Nr. 1994/12319

OLG Köln, Urteil vom 08.11.1989 - Aktenzeichen 13 U 130/89

DRsp Nr. 1994/12319

1. Kommt ein Fahrer von einer übersichtlichen Fahrbahn ab, so spricht der Anscheinsbeweis für Verschulden, wenn kein Versagen technischer Einrichtungen oder fehlerhafte Fahrweise eines anderen in Betracht kommt. 2. Beruft sich der Kraftfahrer darauf, daß ein vom Regelfall abweichender Geschehensablauf vorgelegen habe, weil er habe niesen müssen und deshalb von der Fahrbahn abgekommen sei, ist er für dieses Vorbringen beweispflichtig. 3. Wenn auch zum Nachweis grober Fahrlässigkeit die Regeln des Anscheinsbeweises nicht anwendbar sind, kann doch aus äußeren Beweisanzeigen auf bestimmte innere Tatsachen und Vorgänge geschlossen werden.

Normenkette:

BGB §§ 282, 548, 556 ;
Fundstellen
VersR 1990, 390