OLG Köln - Urteil vom 09.04.1991 (9 U 132/90) - DRsp Nr. 1993/2164
OLG Köln, Urteil vom 09.04.1991 - Aktenzeichen 9 U 132/90
DRsp Nr. 1993/2164
»Ein Jugendlicher, der sein frisiertes und verkehrunsicheres Mofa einem mit unzureichendem Fahrvermögen ausgestatteten und mangels Fahrerlaubnis nicht berechtigten Jugendlichen überläßt, verletzt die diesem gegenüber bestehende Verkehrssicherungspflicht.Der Zurechnungszusammenhang entfällt nicht dadurch, daß der Wunsch zur eigenständigen Fahrt allein von dem fahruntüchtigen Jugendlichen ausgegangen ist.«