OLG Köln - Urteil vom 09.06.1998
9 U 141/96
Normen:
AKB § 14 ; VVG § 64 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 405

OLG Köln - Urteil vom 09.06.1998 (9 U 141/96) - DRsp Nr. 1999/1777

OLG Köln, Urteil vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 9 U 141/96

DRsp Nr. 1999/1777

1. a) Wenn der Obmann im Rahmen des Verfahrens nach § 14 AKB den Wiederbeschaffungswert des versicherten Kfz mit 7550 DM festgestellt und das Gericht aufgrund der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführten Beweisaufnahme von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8950 DM überzeugt ist, ist die Abweichung von der wirklichen Sachlage erheblich. 1. b) Wenn der Obmann im Verfahren nach § 14 AKB die Extras des versicherten Kfz, ohne dies zu erläutern. einmal mit 4650 DM und dann mit 3550 DM berücksichtigt hat, obwohl sie nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nur 1325,73 DM wert waren, und wenn darüber hinaus der gerichtliche Sachverständige die durch die Vorschäden eingetretene Wertminderung mit nur etwa 3 % des Wiederbeschaffungswertes eines unfallfreien Kfz, hier: 277,50 DM, und nicht - wie der Obmann - mit 3000 DM angenommen hat, ist die Abweichung des tatsächlichen Wiederbeschaffungswertes auch offenbar. 2. - Wenn der Versicherungsnehmer für das untergegangene Kfz ursprünglich 15000 DM Schadenersatz verlangt und der Versicherer 4500 DM gezahlt hat, so daß 10500 DM im Streit waren, und - wenn ein Sachverständigenverfahren nach § 14 durchgeführt worden ist, das der Versicherungsnehmer nach § Abs. S. 1 angegriffen hat, und das Gericht den Wiederbeschaffungswert des Kfz mit 8950 DM festgestellt hat,