OLG Köln - Urteil vom 09.06.1998 (9 U 3/98) - DRsp Nr. 1999/10003
OLG Köln, Urteil vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 9 U 3/98
DRsp Nr. 1999/10003
Fährt der Versicherungsnehmer morgens gegen 4.30 Uhr mit einer BAK von 0,9 o/oo ungebremst gegen einen vor ihm fahrenden Lkw und hat er das letzte alkoholische Getränk um 22.00 Uhr des vorherigen Abends zu sich genommen, so ist subjektiv grobe Fahrlässigkeit nicht anzunehmen. Es ist nicht festzustellen, daß der Versicherungsnehmer in Kenntnis seiner (relativen) Fahruntüchtigkeit die Fahrt angetreten hat.