OLG Köln - Urteil vom 09.07.1980
2 U 113/79
Normen:
BGB §§ 195, 463, 477 ;
Fundstellen:
VRS 60, 1
VersR 1980, 1173

OLG Köln - Urteil vom 09.07.1980 (2 U 113/79) - DRsp Nr. 1994/12564

OLG Köln, Urteil vom 09.07.1980 - Aktenzeichen 2 U 113/79

DRsp Nr. 1994/12564

1. Verpflichtet sich der Verkäufer eines Gebrauchtwagens nach Entdeckung eines im Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Mangels zur Nachbesserung und gibt er zu diesem Zweck den Wagen in Reparatur, dann haftet er dem Käufer aus dieser Vereinbarung auch für einen neu auftretenden Mangel, der dadurch entsteht, daß die Reparaturwerkstatt infolge positiver Vertragsverletzung einen weiteren Schaden verursacht. Die vereinbarte Verpflichtung des Verkäufers zur Schadensbeseitigung erstreckt sich auch auf diesen Zweitschaden. 2. Vereinbaren Käufer und Verkäufer nach Entdeckung eines gewährleistungsrechtlich erheblichen Mangels, daß der Verkäufer diesen Mangel auf seine Kosten beseitigt, so unterliegt der Anspruch des Käufers auf Erfüllung dieser Vereinbarung nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.