OLG Köln - Urteil vom 09.10.1991 (27 U 51/91) - DRsp Nr. 1994/12247
OLG Köln, Urteil vom 09.10.1991 - Aktenzeichen 27 U 51/91
DRsp Nr. 1994/12247
Hält der Kraftfahrthaftpflichtversicherer ein behauptetes Unfallgeschehen für fingiert, dann kann er dem Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den VersNehmer im Haftpflichtprozeß dadurch entgegenwirken, daß er dem Prozeß zwischen (angeblich) Geschädigtem und dem VersNehmer als Streithelfer beitritt und insoweit den Antrag auf Abweisung der Klage stellt.