OLG Köln - Urteil vom 11.05.1988 (13 U 270/87) - DRsp Nr. 1994/12351
OLG Köln, Urteil vom 11.05.1988 - Aktenzeichen 13 U 270/87
DRsp Nr. 1994/12351
1. Wer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend macht, muß darlegen und beweisen, daß alle Beschädigungen an seinem Fahrzeug unfallbedingt sind. 2. Etwaige zugunsten des Kl. sprechende Beweisanzeichen können ihre Bedeutung verlieren, wenn das Klagevorbringen ein extrem übersetztes Begehren des Kl. deutlich werden läßt, wenn der Sachverständige den Schaden mit rd. 10 % des eingeklagten Betrags beziffert.