OLG Köln - Urteil vom 11.09.2002
5 U 230/00
Fundstellen:
VersR 2004, 1055
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 542/96

OLG Köln - Urteil vom 11.09.2002 (5 U 230/00) - DRsp Nr. 2011/8057

OLG Köln, Urteil vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 5 U 230/00

DRsp Nr. 2011/8057

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.11.2000 (25 O 542/96) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.338,76 Euro (30.000.- DM) nebst 4% Zinsen seit dem 15.11.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die vom vorliegenden Urteil noch nicht erfassten weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der zahnärztlichen Fehlbehandlung seitens des Beklagten in der Zeit vom 18.9.1990 bis zum 28.4.1992 entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 95,8% und der Beklagte 4,2%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 98% und der Beklagte zu 2%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, eine Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.