OLG Köln - Urteil vom 12.05.1998
9 U 171/97
Normen:
AKB § 2 Abs. 2 c, § 7 ; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2; VVG § 6 ; BGB §§ 426, 812 ; StVZO §§ 15, 9 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 399

OLG Köln - Urteil vom 12.05.1998 (9 U 171/97) - DRsp Nr. 1999/1779

OLG Köln, Urteil vom 12.05.1998 - Aktenzeichen 9 U 171/97

DRsp Nr. 1999/1779

1. Im Rückforderungsprozeß des Versicherers gilt die Kausalitätsvermutung des § 6 Abs. 2 VVG nicht. 2. Im Rückforderungsprozeß muß der Versicherer bei Führen eines Kfz ohne gültige Fahrerlaubnis nachweisen, daß der Unfall auf einem Umstand beruhte, der es gerechtfertigt hätte, dem Inhaber der ausländischen, im Inland aber nicht mehr gültigen Fahrerlaubnis die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis zu versagen. 3. Hat ein Dritter das vom Versicherungsnehmer unterschriebene Schadenanzeigeformular ausgefüllt, handelt es sich um eine eigene Erklärung des Versicherungsnehmers. Der Dritte ist nicht Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers. Eine Zurechnung der Kenntnis des Dritten zu Lasten des Versicherungsnehmers kommt nicht in Betracht. Es ist vielmehr allein auf den Kenntnisstand des Versicherungsnehmers abzustellen.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 2 c, § 7 ; § Nr. S. 2;