OLG Köln - Urteil vom 12.05.1998 (9 U 191/97) - DRsp Nr. 1999/5637
OLG Köln, Urteil vom 12.05.1998 - Aktenzeichen 9 U 191/97
DRsp Nr. 1999/5637
Fordert der Versicherer die zur Regulierung der Haftpflichtansprüche gezahlten Beträge nach § 3 Nr. 9 PflVG aufgrund behaupteter Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers von diesem zurück, so trifft ihn die Beweislast für die Kausalität der Obliegenheitsverletzung und für das Verschulden des Versicherungsnehmers.