OLG Köln - Urteil vom 12.11.1992
7 U 88/92
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(123)373c
ES Kfz-Schaden B-1/20
NZV 1993, 188
OLGReport-Köln 1993, 20
VRS 84, 321
VersR 1993, 374
ZfS 1993, 83

OLG Köln - Urteil vom 12.11.1992 (7 U 88/92) - DRsp Nr. 1993/4088

OLG Köln, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 7 U 88/92

DRsp Nr. 1993/4088

»Ist der geschädigte Kfz-Eigentümer berechtigt, auf Totalschadensbasis abzurechnen, so kann er dann, wenn ihm lediglich ein quotenmäßiger Schadensersatzanspruch zusteht, die Verwertung des Unfallfahrzeugs nicht auf den Schädiger abwälzen (Abgrenzung zu BGH, NJW 1965, 1756; 1983, 2694 [ES Kfz-Schaden A-3/1; ES Kfz-Schaden B-1/12]).«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Zwar ist der Geschädigte, der berechtigt ist, auf Neuwagenbasis abzurechnen, nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht gehalten, sich den Restwert des beschädigten Fahrzeugs auf seinen Ersatzanspruch anrechnen zu lassen, vielmehr kann er das beschädigte Fahrzeug dem Schädiger zur Verwertung überlassen. Von diesem Grundsatz ist in Fällen wie dem vorliegenden jedoch eine Ausnahme zu machen. Die Befugnis des Geschädigten, bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Schädiger zu überlassen und von diesem sofort den ungekürzten Wiederbeschaffungswert zu verlangen, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher nur in Fällen bejaht worden, in denen der Geschädigte dem Grunde nach in vollem Umfang haftete.