OLG Köln - Urteil vom 13.04.1999
9 U 136/98
Normen:
AKB § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4 ; BGB § 827 ; StGB § 142 ; VVG § 6 Abs. 3 ; ZPO §§ 288, 290, 528 Abs. 2 ;
Fundstellen:
r+s 1999, 231

OLG Köln - Urteil vom 13.04.1999 (9 U 136/98) - DRsp Nr. 1999/9988

OLG Köln, Urteil vom 13.04.1999 - Aktenzeichen 9 U 136/98

DRsp Nr. 1999/9988

Wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall mit mehreren anderen Fahrzeugen und mit so erheblichen Schäden an den beteiligten Fahrzeugen, daß der Unfall jedem ins Auge springen mußte, und nach Herbeirufen der Polizei zu Fuß von der Unfallstelle geflüchtet ist, < hat er die Aufklärungsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB in objektiver Hinsicht verletzt, da er die Strafvorschrift des § 142 StGB nicht beachtet hat, < ist von vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung auszugehen (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG), da der Versicherungsnehmer nichts vorgetragen hat, was seinen Vorsatz ausschließen oder seine Schuldunfähigkeit ergeben könnte (auch nicht seine Behauptung, sich aufgrund eines vorausgegangenen Sturzes an den Unfall nicht erinnern zu können),