OLG Köln - Urteil vom 13.10.1998
9 U 13/98
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Id;
Fundstellen:
ZfS 1999, 339
SP 1999, 138

OLG Köln - Urteil vom 13.10.1998 (9 U 13/98) - DRsp Nr. 1999/9999

OLG Köln, Urteil vom 13.10.1998 - Aktenzeichen 9 U 13/98

DRsp Nr. 1999/9999

1. Behauptet der Versicherungsnehmer, daß es nach dem Ausweichmanöver des Fahrers vor einem über die Fahrbahn laufenden Fuchs zu einer Berührung zwischen Fahrzeug und Tier gekommen ist, sind die Voraussetzungen des § 12 1 I d AKB nicht erfüllt, weil der Zusammenstoß für den nachfolgenden Unfallschaden nicht ursächlich war. 2. Ein Anspruch auf Rettungskostenersatz ist ebenfalls nicht gegeben, da der Fahrer sich grob fahrlässig über die Erforderlichkeit der Rettungsmaßnahme geirrt hat. 3. Es bleibt offen, ob das Fehlverhalten des Fahrers, wenn dieser nicht Repräsentant ist, dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden kann, da schon die Beteiligung des Fuchses an dem Unfall nicht erwiesen ist.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Id;
Fundstellen
ZfS 1999, 339
SP 1999, 138