OLG Köln - Urteil vom 14.10.1998
13 U 98/98
Normen:
PflVG § 3 Nr. 5 ; VVG § 39 ; StVZO § 29 c;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 174
VersR 1999, 1357
r+s 1999, 228

OLG Köln - Urteil vom 14.10.1998 (13 U 98/98) - DRsp Nr. 1999/9998

OLG Köln, Urteil vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 13 U 98/98

DRsp Nr. 1999/9998

1. Der Nachweis der wirksamen Kündigung des Versicherungsverhältnisses wegen Prämienzahlungsverzugs ist auch ohne Vorlage der Kopie des an den Versicherungsnehmer gerichteten Mahnschreibens möglich. Er kann auf der Grundlage eines EDV-Programmablaufs erfolgen, wenn der Versicherer nachweist, daß und mit welchem (korrekten) Inhalt ein solches Programm gegenüber dem Versicherungsnehmer abgelaufen ist. 2. Der Nachweis des Zugangs des qualifizierten Mahnschreibens kann durch Indizien geführt werden, wenn für den Zugang eine derart hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen.

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 5 ; VVG § 39 ; StVZO § 29 c;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1999, 174
VersR 1999, 1357
r+s 1999, 228