OLG Köln - Urteil vom 14.11.1991
5 U 39/91
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 289

OLG Köln - Urteil vom 14.11.1991 (5 U 39/91) - DRsp Nr. 1994/12234

OLG Köln, Urteil vom 14.11.1991 - Aktenzeichen 5 U 39/91

DRsp Nr. 1994/12234

1. Die Vorschriften der §§ 202 f. BGB finden auf die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG keine Anwendung. 2. Hat der Versicherer während des Laufs der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG zu erkennen gegeben, daß er erneut in eine Überprüfung seiner Eintrittspflicht eintritt, dann entfällt die Wirkung der ersten Fristsetzung nicht völlig, sondern der VersNehmer kann sich gem. § 242 BGB lediglich darauf verlassen, daß der Versicherer sich bis zu seiner zweiten Deckungsablehnung zuzüglich einer gewissen Überlegungsfrist nicht auf den Fristablauf des § 12 Abs. 3 VVG beruft.