OLG Köln - Urteil vom 14.11.1991 (5 U 39/91) - DRsp Nr. 1994/12234
OLG Köln, Urteil vom 14.11.1991 - Aktenzeichen 5 U 39/91
DRsp Nr. 1994/12234
1. Die Vorschriften der §§ 202 f. BGB finden auf die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3VVG keine Anwendung. 2. Hat der Versicherer während des Laufs der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3VVG zu erkennen gegeben, daß er erneut in eine Überprüfung seiner Eintrittspflicht eintritt, dann entfällt die Wirkung der ersten Fristsetzung nicht völlig, sondern der VersNehmer kann sich gem. § 242BGB lediglich darauf verlassen, daß der Versicherer sich bis zu seiner zweiten Deckungsablehnung zuzüglich einer gewissen Überlegungsfrist nicht auf den Fristablauf des § 12 Abs. 3VVG beruft.
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