OLG Köln - Urteil vom 15.09.1988
5 U 4/88
Normen:
AKB § 2 Abs. 2c, § 7 I Abs. 2 Satz 3; StVZO § 4a; VVG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
r+s 1988, 355

OLG Köln - Urteil vom 15.09.1988 (5 U 4/88) - DRsp Nr. 1994/12346

OLG Köln, Urteil vom 15.09.1988 - Aktenzeichen 5 U 4/88

DRsp Nr. 1994/12346

1. In der Kfz-HaftpflichtVers. muß der Versicherer Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des VersNehmers bzgl. der Verletzung der Aufklärungspflicht beweisen (anders in der KaskoVers wegen § 6 Abs. 3 VVG). 2. Benutzt der VersNehmer, der lediglich im Besitz einer Mofa-Prüfbescheinigung ist, ein "frisiertes" Mofa, ist er aber im Unfallzeitpunkt nicht schneller als 25 km/h gefahren, kann sich der Kfz-Haftpflichtversicherer auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Führerscheinklausel nicht berufen, weil die fehlende Fahrerlaubnis keinen Einfluß auf den Eintritt des VersFalles gehabt hat. Entsprechendes gilt für die Beurteilung der Leistungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 2c, § 7 I Abs. 2 Satz 3; StVZO § 4a; VVG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen
r+s 1988, 355