OLG Köln - Urteil vom 16.06.1998
9 U 204/97
Normen:
VVG §§ 62, 63 ; AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1998, 432
r+s 1998, 365

OLG Köln - Urteil vom 16.06.1998 (9 U 204/97) - DRsp Nr. 1999/1775

OLG Köln, Urteil vom 16.06.1998 - Aktenzeichen 9 U 204/97

DRsp Nr. 1999/1775

1. Hat ein Versicherungsnehmer den Zusammenstoß mit Haarwild nicht beweisen können, hat das Gericht - auch wenn der Versicherungsnehmer/Kläger einen derartigen Anspruch nicht geltend macht - gleichwohl die Möglichkeit eines Rettungskostenersatzanspruchs zu prüfen. 2. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die infolge eines Ausweichmanövers, welches zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoßes mit einem Haarwild erfolgte, kann der Versicherungsnehmer/Kläger nur dann verlangen, wenn die Rettungshandlung entweder objektiv geboten war oder, wenn der Versicherungsnehmer (oder ein Dritter, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muß) sie ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten halten durfte.