OLG Köln - Urteil vom 16.11.1989
5 U 203/88
Normen:
AKB § 13 Abs. 2, 10;
Fundstellen:
r+s 1991, 11

OLG Köln - Urteil vom 16.11.1989 (5 U 203/88) - DRsp Nr. 1994/12317

OLG Köln, Urteil vom 16.11.1989 - Aktenzeichen 5 U 203/88

DRsp Nr. 1994/12317

1. Daß das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt des Versicherungsfalles an eine Bank sicherungsübereignet war, schadet im Rahmen des § 13 Abs. 2 AKB nicht. 2. Ein verbindlich geschlossener Kaufvertrag reicht für die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung i. S. d. § 13 Abs. 10 AKB aus. 3. Für die Zuerkennung der Neuwertentschädigung ist es nicht erforderlich, daß die Ersatzbeschaffung vom Eigentümer selbst vorgenommen wird; sie kann auch vom Halter, vom Versicherungsnehmer oder von einem (anderen) Familienmitglied des Versicherungsnehmers getätigt werden - im Falle eines anderen Familienmitgliedes des Versicherungsnehmers aber nur, wenn die bisherige Nutzungsmöglichkeit erhalten bleibt.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2, 10;

Hinweise:

Wiederbeschaffung möglich durch Erwerb zweier kleinerer Gebrauchtfahrzeuge; LG Ulm (1 S 188/90) DAR 1991, 182

Fundstellen
r+s 1991, 11