OLG Köln - Urteil vom 18.04.1991
5 U 147/90
Normen:
VVG § 12 Abs. 1, 2, § 3 Abs. 2, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
r+s 1991, 254

OLG Köln - Urteil vom 18.04.1991 (5 U 147/90) - DRsp Nr. 1994/12267

OLG Köln, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen 5 U 147/90

DRsp Nr. 1994/12267

1. Die aufgrund eines fälligen Anspruchs des VersNehmers laufende Verjährungsfrist wird nach Meldung dieses Anspruchs bis zur "schriftlichen Entscheidung" des Versicherers gehemmt; eine solche Entscheidung liegt vor, wenn eine eindeutige und abschließende Erklärung des Versicherers vorliegt, wie er den angemeldeten Schaden zu regulieren gedenkt. 2. Fragt der VersNehmer nach einer "schriftlichen Entscheidung" des Versicherers im Sinne des § 12 Abs. 2 VVG noch nach Unterlagen, auf denen die schriftliche Entscheidung des Versicherers beruht, dann ist die Verjährungsfrist erneut gem. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 VVG solange gehemmt, bis der Versicherer die erbetene Auskunft erteilt.

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 1, 2, § 3 Abs. 2, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen
r+s 1991, 254