OLG Köln - Urteil vom 19.01.1989
5 U 197/88
Normen:
AKB § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 104

OLG Köln - Urteil vom 19.01.1989 (5 U 197/88) - DRsp Nr. 1994/12333

OLG Köln, Urteil vom 19.01.1989 - Aktenzeichen 5 U 197/88

DRsp Nr. 1994/12333

1. Das Verschweigen von behobenen Vorschäden und unrichtige Angaben zur Kilometerleistung eines Motorrades sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. 2. Der VersNehmer ist beweispflichtig dafür, daß erhebliches Verschulden in Bezug auf relevante Obliegenheitsverletzungen nicht vorgelegen hat. 3. Ist der VersNehmer einmal in einem Schadenanzeigeformular über die Folgen einer auch folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit belehrt worden, bedarf es einer Wiederholung dieser Belehrung bei später zu beantwortenden Zusatzfragen nicht mehr.

Normenkette:

AKB § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
r+s 1989, 104