OLG Köln - Urteil vom 19.01.1999
9 U 34/98
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b; VVG § 61 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 158
NZV 2000, 294
OLGReport-Köln 1999, 383
VRS 98, 174
VersR 2000, 49
r+s 1999, 189

OLG Köln - Urteil vom 19.01.1999 (9 U 34/98) - DRsp Nr. 1999/9990

OLG Köln, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 9 U 34/98

DRsp Nr. 1999/9990

1. Ein Herbeiführen i.S.d. § 61 VVG liegt vor, wenn die dringende Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls - hier also des Diebstahls - entsteht. Der Versicherungsnehmer muß durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten haben (BGH r+s 1984, 24 = VersR 1984, 29). 2. - Wenn der Versicherungsnehmer beim Verlassen eines Kirmesgeländes am 3.10.97 (Freitag) seine Geldbörse vermißt hat, in der sich auch ein zu dem versicherten Fahrzeug gehörender Notschlüssel mit BMW-Logo und mehrere Visitenkarten mit Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers bzw. seines Hotels in derselben Stadtgemeinde befanden, außerdem jeweils eine Visitenkarte von anderen Personen und Unternehmen, - wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug am 4.10.97 (Samstag) in einer Entfernung von ca. 100 m von seiner Wohnung (innerstädtischer Bereich mit regem fließendem und ruhendem Verkehr) mit eingerastetem Lenkradschloß, mit verschlossenen Fenstern und betätigter Zentralverriegelung abgestellt hat,