OLG Köln - Urteil vom 19.01.1999 (Ss 526/98) - DRsp Nr. 1999/5400
OLG Köln, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen Ss 526/98
DRsp Nr. 1999/5400
»1. Die Wartepflicht am Unfallort endet nicht ohne weiteres mit der Feststellung der Personalien des Unfallbeteiligten.2. Sie besteht nach § 142 Abs. 1StGB bei Anordnung einer Blutprobenentnahme gem. § 81 a Abs. 1 S. 1 StPO durch die Polizei solange fort, bis entschieden ist, ob die Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden soll, und die vorübergehende Festnahme des zur Mitwirkung nicht bereiten Unfallbeteiligten zwecks Verbringung zu einem Arzt erfolgt.«