OLG Köln - Urteil vom 19.04.1991
19 U 205/90
Normen:
BGB §§ 433 ff, 459 ff;
Fundstellen:
NZV 1992, 188
VersR 1991, 699

OLG Köln - Urteil vom 19.04.1991 (19 U 205/90) - DRsp Nr. 1994/12266

OLG Köln, Urteil vom 19.04.1991 - Aktenzeichen 19 U 205/90

DRsp Nr. 1994/12266

1. Bei einem fabrikneu gekauften Pkw sind Dröhngeräusche, die als Vibrationen auf der Beifahrerseite sowohl in der Bodengruppe als auch in der Stirnwand spürbar sind, nicht akzeptabel und stellen einen Sachmangel dar. 2. Solche Dröhngeräusche stehen nicht in Einklang mit dem Versprechen des Verkäufers, wonach der Pkw dem jeweiligen Stand der Technik seines Typs zu entsprechen hat. Dem Stand der Technik im Verständnis des durchschnittlichen Käufers eines Kleinwagens in Deutschland entspricht eine solche Eigenschaft nicht, die bei den hier zeitgleich marktgängigen Fahrzeugen der gleichen Klasse gänzlich ungewöhnlich ist.

Normenkette:

BGB §§ 433 ff, 459 ff;
Fundstellen
NZV 1992, 188
VersR 1991, 699