OLG Köln - Urteil vom 20.06.1991
7 U 31/91
Normen:
StVG § 7 Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
DAR 1991, 453
DRsp II(294)254a-b
VRS 81, 254
VerkMitt 1991, 86
VersR 1991, 1387

OLG Köln - Urteil vom 20.06.1991 (7 U 31/91) - DRsp Nr. 1992/9511

OLG Köln, Urteil vom 20.06.1991 - Aktenzeichen 7 U 31/91

DRsp Nr. 1992/9511

a. Schäden, die dadurch entstehen, daß Strohballen auf dem Anhänger eines Traktors in Brand geraten, sind dem Betrieb des Zugfahrzeugs zuzurechnen; b. Beweislast des in Anspruch genommenen Halters für die Behauptung, der Schadensfall sei einem anderen Gefahrenkreis als der Betriebsgefahr zuzuordnen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs.1, Abs.2;

Gründe:

Der Bekl. zu 1) befuhr mit seinem Traktorgespann, bestehend aus einem Traktor und zwei Anhängern, eine öffentliche Straße. Die beiden Anhänger waren mit Strohballen beladen. Die Strohballen auf dem letzten Anhänger gerieten aus unbekannter Ursache in Brand. Nach einem erfolglosen Versuch, den Brand zu löschen, hängte der Bekl. zu 1) den brennenden Anhänger ab und brachte den Traktor mit dem anderen Anhänger in Sicherheit.Der Anhänger brannte vor dem Haus des Kl. aus. Zwei am Straßenrand geparkte Personenkraftwagen, die mit Sträuchern bewachsene Böschung und das im Eigentum des Kl. stehende Haus wurden durch das Feuer in Mitleidenschaft gezogen.

a. »Der Kl. hat ... einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG.