OLG Köln - Urteil vom 21.09.1989
5 U 36/89
Normen:
AKB § 7 I; BGB § 166 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1990, 1225
r+s 1990, 43

OLG Köln - Urteil vom 21.09.1989 (5 U 36/89) - DRsp Nr. 1994/12322

OLG Köln, Urteil vom 21.09.1989 - Aktenzeichen 5 U 36/89

DRsp Nr. 1994/12322

1. Obliegenheitsverletzung durch Nichtbeantwortung der Frage in der Schadensanzeige nach Anfangs- und Zielort der Fahrt eines Lkw, der nur für die Verwendung im Nahverkehr versichert war. 2. Eine Mitarbeiterin, die mit der Erklärung von Auskünften in einer Schadensangelegenheit betreut wird, ist sogenannte Wissenserklärungsvertreterin i.S.v. § 166 Abs. 1 BGB. 3. Wer eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, kann sich nicht im nachhinein darauf berufen, daß der Versicherer sich die erforderlichen Informationen anderweitig hat beschaffen können bzw. den wahren Sachverhalt noch zeitig genug erfahren habe.

Normenkette:

AKB § 7 I; BGB § 166 Abs. 1 ;
Fundstellen
VersR 1990, 1225
r+s 1990, 43