OLG Köln - Urteil vom 21.09.1989
5 U 69/89
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
ZfS 1990, 168
r+s 1990, 80

OLG Köln - Urteil vom 21.09.1989 (5 U 69/89) - DRsp Nr. 1994/12323

OLG Köln, Urteil vom 21.09.1989 - Aktenzeichen 5 U 69/89

DRsp Nr. 1994/12323

1. Fehlende Spuren am Lenkradschloß sind weder für sich allein noch in Verbindung mit einem eingeschlagenen Dreiecksfenster ( = Anhaltspunkt für Öffnen des Fahrzeugs ohne Schlüssel) geeignet, - eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Fahrzeugdiebstahls auszuschließen, - bzw. eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalles zu begründen. 2. Daß der Versicherungsnehmer die Fahrzeugschlösser nach dem Verlust des Fahrzeugschlüssels nicht ausgewechselt hat, ist nicht als grob fahrlässige Herbeiführung der späteren Entwendung des Fahrzeugs zu werten, - wenn der Versicherer nicht nachgewiesen hat, daß der verloren gegangene Schlüssel bei der Entwendung des Fahrzeugs benutzt wurde, - oder wenn es nicht nahegelegen hat, daß der Schlüssel zu einer Entwendung des Fahrzeugs benutzt werden konnte.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

vgl. zu Sicherungsmaßnahmen nach Kfz-Schlüsselverlust: OLG Hamm, VersR 1982, 969; LG Lüneburg, VersR 1962, 1054; LG Köln, ZfS 1985, 151. - Übersendung von Originalschlüsseln nach Kfz-Kauf durch Händler nach mehreren Monaten und Radiodiebstahl zwischenzeitlich ist nicht grob fahrlässig; LG Krefeld (2 S 154/89) r+s 1991, 224.

Fundstellen
ZfS 1990, 168
r+s 1990, 80